Kosten für eine Rechtsberatung


Viele Menschen scheuen den Gang zu einem Rechtsanwalt, weil sie nicht wissen oder nicht einschätzen können, welche Kosten dadurch auf sie zukommen werden.

Nur eine qualifizierte rechtliche Beratung, wie sie ein Rechtsanwalt anbietet, stellt aber sicher, dass beispielsweise bestehende Ansprüche durchgesetzt bzw. ungerechtfertigte Gegenansprüche abgewehrt werden können.

Diese Beratung wird nach den Vorschriften des "Rechtsanwaltsvergütungsgesetz", kurz RVG, abgerechnet. Danach bestimmt sich, welche Gebühren ein Rechtsanwalt im Einzelfall für seine Tätigkeit verlangen kann.

Im RVG ist auch festgelegt, dass für eine erstmalige Beratung eines Verbrauchers höchstens € 190,- zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %) zum Ansatz gebracht werden dürfen (siehe § 34 RVG).

Diese € 190,- zuzgl. MwSt. sind somit der Maximalbetrag. Der Rechtsanwalt hat darüber hinaus aber auch die Bedeutung der Angelegenheit, mit welcher sich der Rechtssuchende an ihn wendet, sowie dessen Einkommensverhältnisse angemessen zu berücksichtigen, weshalb in der Regel diese Erstberatungsgebühr sogar unter € 190,- liegen wird.

Der Gesetzgeber hat so mit dieser Vorschrift dafür gesorgt, dass es jedermann ermöglicht wird, eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen.

Aber sogar wenn der Rechtssuchende kein oder nur ein geringes Einkommen hat, ist für ihn eine Rechtsberatung nicht ausgeschlossen. Entweder er sucht direkt eine Rechtsberatungs- bzw. Rechtsantragsstelle beim zuständigen Amtsgericht seines Wohnorts auf, oder er lässt sich dort einen Beratungshilfeschein ausstellen. Dazu muss er mittels Gehaltsabrechnung, Rentenbescheid, Nachweise über den Bezug von Arbeitslosengeld I oder II, etc. sein geringes Einkommen belegen.

Mit diesem Beratungshilfeschein kann er dann einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen und sich von ihm beraten und sogar (mit Ausnahmen bei Straf- und Bußgeldsachen) außergerichtlich vertreten lassen, die anfallenden Kosten trägt die Staatskasse. Der Rechtssuchende hat lediglich eine Eigenbeteiligung in Höhe von € 15,- selbst zu tragen.

 

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